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   BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18   

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BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18 (https://dejure.org/2019,27380)
BVerwG, Entscheidung vom 06.06.2019 - 2 C 36.18 (https://dejure.org/2019,27380)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - 2 C 36.18 (https://dejure.org/2019,27380)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zustehen der Grundgehaltserhöhung eines an einer Hochschule tätigen Professors ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge i.R.d. Umstellung des Systems der Professorenbesoldung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zustehen der Grundgehaltserhöhung eines an einer Hochschule tätigen Professors ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge i.R.d. Umstellung des Systems der Professorenbesoldung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18
    Die Landesgesetzgeber waren infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) gehalten, das System der Professorenbesoldung zu reformieren.

    Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66; s.a. Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das Alimentationsprinzip prozedurale Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 ).

    Die prozeduralen Anforderungen erstrecken sich jedoch nicht auf Bezügebestandteile, die lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Dieser Sicherung bedarf es, weil das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 und Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 ).

    Dies ist der Fall, wenn auf ihre Gewährung kein Rechtsanspruch besteht, sondern über ihr "Ob" und "Wie" nach Ermessen entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Auch sonstige Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge können deren bloß additiven Charakter belegen, so etwa, dass die Leistungsbezüge nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden können und sich in Anknüpfung daran auch in ihrer Ruhegehaltfähigkeit unterscheiden (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Die Umstellung des Systems zur Professorenbesoldung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - (BVerfGE 130, 263) mit der deutlichen Erhöhung der Grundbesoldung als der festen, unabhängig von Vereinbarungen bestehenden Besoldung diente auch in Bayern gerade dazu, der Alimentationsverpflichtung unabhängig von Leistungsbezügen in vollem Umfang gerecht zu werden.

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18
    aa) Der Senat hat mit Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - (BVerwGE 159, 375) - dort zur (thematisch gleichgelagerten) Rechtslage in Rheinland-Pfalz - entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Umstellung der Professorenbesoldung vorgesehene Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt.

    (1) Zwar stehen in Bayern höhere Beträge - sowohl hinsichtlich der Leistungsbezüge als auch hinsichtlich der Grundgehaltserhöhung - im Raum als seinerzeit in dem vom Senat im Verfahren BVerwG 2 C 30.16 entschiedenen Streitfall aus Rheinland-Pfalz.

    Dieser Gedanke liegt bereits dem Senatsurteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - zugrunde.

    Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es sich hierbei um eine zulässige Stichtagsregelung handelt, weil die gesamte Besoldung für Professoren zum 1. Januar 2013 umgestellt worden ist und damit ab diesem Tag gewährte Leistungsbezüge ohnehin schon den Inhalt der neuen Regelung berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 32).

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das Alimentationsprinzip prozedurale Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 ).

    Die prozeduralen Anforderungen sind im Übrigen insbesondere auch dann zu beachten, wenn die Neuregelung nicht dem Zweck der Kostenreduzierung dient (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 ).

    Dieser Sicherung bedarf es, weil das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 und Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 ).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18
    Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66; s.a. Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).
  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18
    Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 ) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren.
  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18
    Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 ) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren.
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18
    Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 , Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 - BVerfGE 64, 367 , jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18
    Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 , Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 - BVerfGE 64, 367 , jeweils m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19

    Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung

    Schließlich befand sich der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Grundgehälter in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 11, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 10).

    Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen auch dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG steht, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Erhöhung des Grundgehaltes infolge einer solchen Abschmelzung nicht als Erhöhung der Gesamtalimentation auswirkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 15; Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 16; vgl. hierzu auch Hessischer VGH, Urteil vom 12. November 2020 - 1 A 1892/15 -, juris, Rn. 47; Saarländisches OVG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 1 A 238/18 -, juris, Rn. 96, 100; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Juni 2020 - 2 A 1155/18 -, juris, Rn. 18, 19; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juni 2020 - 2 LB 28/17 - ).

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass der in der vorliegenden Konstellation anzunehmende Wegfall der Geschäftsgrundlage "trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte" (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 11, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 10) und einen Eingriff in die bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen damit letztlich für zulässig erachtet.

    Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber, sondern umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 24, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 23 m. w. N.).

    Die prozeduralen Anforderungen erstrecken sich jedoch nicht auf Bezügebestandteile, die lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 182 ff.; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 24, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 23).

    Sie sollen sichern, dass die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 24, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 23 m. w. N.).

    Das Fehlen für den Gesetzgeber geltender quantifizierbarer Vorgaben zur Besoldungshöhe gefährdet das Recht auf eine angemessene Alimentation aber nicht, soweit der Gesetzgeber nur Bezüge regelt, die für die Amtsangemessenheit der Alimentation bedeutungslos sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 24, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 23 m. w. N.).

    Dies ist der Fall, wenn auf ihre Gewährung kein Rechtsanspruch besteht, sondern über ihr "Ob" und "Wie" nach Ermessen entschieden wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 179; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 25, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 24 m. w. N.).

    Auch sonstige Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge können deren bloß additiven Charakter belegen, so etwa, dass die Leistungsbezüge nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden können und sich in Anknüpfung daran auch in ihrer Ruhegehaltfähigkeit unterscA-Stadtn (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 182; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36/18 -, juris, Rn. 25, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 24 m. w. N.).

    Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professorinnen und Professoren letztendlich, wie auch bereits der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt hat ("Stärkung der Alimentation durch Umwidmung", LT-Drs. 18/348, S. 3), nur eine Umschichtung gebracht hat: Das feste Grundgehalt muss alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürfen nur additiv hinzutreten (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 17 sowie - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 18).

    Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, juris, Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 19 und - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 20).

    Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, Rn. 63 und vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, juris, Rn. 45) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, juris, Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professorinnen und Professoren (so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 20 und - 2 C 18.18 - bzw. - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 19).

    Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung (vgl. zu § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG RP: BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 32; zu Art. 107a BayBesG: Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 21; zu § 2 Satz 1 i. V. m. § 4 ErhöhungsG NRW: Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 20).

    Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang nur zu den Landesbesoldungsgesetzen aus Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris), Bayern und Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - bzw. - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris) vor, die sämtlich eine nur teilweise Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung vorsehen.

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 1 A 1892/15

    Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge bei der

    Der Feststellungsantrag, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge rechtswidrig ist, ist gemäß § 43 VwGO zulässig (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - dies bestätigend: BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 - und 2 C 36/18 - OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2018 - 3 A 1828/16 -, Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -, alle zit. nach juris).

    Die im Zusammenhang mit der Umstellung der Professorenbesoldung vorgesehene Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge verstößt weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen das Leistungsprinzip Art. 33 Abs. 2 GG noch gegen die Eigentumsgarantie Art. 14 GG noch gegen den Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Rückwirkungsverbot (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - und Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 -, 2 C 20/18 und 2 C 36/18, Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -).

    Vielmehr befand sich der Gesetzgeber in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigt (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 -, juris Rn. 11 ff., 27 und Urteil vom 6. Juni 2019, 2 C 36/18, juris Rn. 11).

    Sie erfolgt - wie in der den vorgenannten hessischen Anrechnungsregelungen vergleichbaren Anrechnungsvorschrift des Art. 107a Abs. 2 Satz 1 BayBesG, die Gegenstand der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36/18 - gewesen ist - nur in Höhe der Hälfte der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zum Betrag der Erhöhung des Grundgehalts.

    Es gilt ebenso für zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Leistungsbezüge (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36/18 - Rn. 15 -18).

    10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - juris Rn. 20).

    Der sachliche Grund besteht gerade darin, dass das Besoldungssystem für Professoren zum 1. Januar 2013 umgestellt worden ist und damit Leistungsbezüge, welche ab diesem Tag gewährt werden, ohnehin schon den Inhalt der neuen Regelung berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - juris Rn. 31f. und Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36/18 - juris Rn. 21).

    Das gilt erst recht für eine unechte Rückwirkung (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 - juris Rn. 10 und - 2 C 36/18 - juris Rn. 11).

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache jedenfalls nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 6. Juni 2019 - 2 C 36/18 - zu der den hier streitgegenständlichen Bestimmungen der § 10 HPBesG und § 39 HBesG vergleichbaren Anrechnungsvorschrift des Art. 107a Abs. 2 BayBesG keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG.

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19

    Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines

    Schließlich befand sich der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Grundgehälter in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 11, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 10).

    Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen auch dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG steht, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Erhöhung des Grundgehaltes infolge einer solchen Abschmelzung nicht als Erhöhung der Gesamtalimentation auswirkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 15; Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 16; vgl. hierzu auch Hessischer VGH, Urteil vom 12. November 2020 - 1 A 1892/15 -, juris, Rn. 47; Saarländisches OVG, Urteil vom 28. OktA.

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass der in der vorliegenden Konstellation anzunehmende Wegfall der Geschäftsgrundlage "trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte" (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 11, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 10) und einen Eingriff in die bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen damit letztlich für zulässig erachtet.

    Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professorinnen und Professoren letztendlich, wie auch bereits der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt hat ("Stärkung der Alimentation durch Umwidmung", LT-Drs. 18/348, S. 3), nur eine Umschichtung gebracht hat: Das feste Grundgehalt muss alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürfen nur additiv hinzutreten (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 17 sowie - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 18).

    Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, juris, Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 19 und - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 20).

    Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, Rn. 63 und vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, juris, Rn. 45) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, juris, Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professorinnen und Professoren (so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 20 und - 2 C 18.18 - bzw. - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 19).

    Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung (vgl. zu § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG RP: BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 32; zu Art. 107a BayBesG: Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 21; zu § 2 Satz 1 i. V. m. § 4 ErhöhungsG NRW: Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 20).

    Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang nur zu den Landesbesoldungsgesetzen aus Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris), Bayern und Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - bzw. - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris) vor, die sämtlich eine nur teilweise Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung vorsehen.

  • OVG Saarland, 28.10.2020 - 1 A 238/18

    Verminderung der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL

    2.1 Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, sowie Urteile vom 6.6.2019 - 2 C 36.18, 2 C 21.18, 2 C 20.18, 2 C 19.18 sowie 2 C 18.18 -, juris] hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Übergangsregelung in § 12a Abs. 1 SBesG nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

    [BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 2 C 36.18 -, juris].

    Dass der Senat seinerseits bei der Schrankenprüfung sowohl bezüglich Art. 33 Abs. 5 GG als auch - hilfsweise - bezüglich Art. 14 Abs. 1 GG darauf abgestellt hat, dass die Grundgehaltserhöhung sich nur teilweise nicht auswirkte, war lediglich dem Umstand geschuldet, dass der damalige Streitfall angesichts der dort maßgeblichen rheinland-pfälzischen Anrechnungsregelung nicht zu einer weitergehenden Aussage nötigte." [BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rdnrn. 14-19; ebenso zur Regelung in Nordrhein-Westfalen: BVerwG, Urteile vom 6.6.2019 - 2 C 18-21.18 -, juris, jeweils Rdnrn. 13 ff.].

    Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 ) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 6.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren." [BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rdnr. 20].

    [BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rdnrn. 22 ff.] Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, kann Bezug genommen werden, zumal der Kläger in seiner Berufungsbegründung hierzu keine Einwendungen erhebt.

  • OVG Hamburg, 25.03.2022 - 5 Bf 185/20

    Unterschiedliche Statusämter von Hochschullehrern; Besoldung; Leistungsprinzip

    Die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts ausgelöste Umstellung im Besoldungssystem hat eine Umschichtung bewirkt, indem die Grundalimentation strukturell erhöht wurde und so die Geschäftsgrundlage für die ungeschmälerte Zahlung der Leistungszulagen weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153, juris Rn. 17; Urt. v. 6.6.2019, 2 C 36/18, juris Rn. 18; Urt. v. 21.9.2017, 2 C 30/16, BVerwGE 159, 375, juris Rn. 27).

    Leistungsbezüge von Hochschullehrern betreffen hingegen nicht ihr Statusamt (BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153, juris Rn. 19; Urt. v. 6.6.2019, 2 C 36/18, juris Rn. 20; ebenso: OVG Schleswig, Urt. v. 29.4.2021, 2 LB 11/19, juris Rn. 88; OVG Bremen, Urt. v. 22.1.2020, 2 LC 72/19, NordÖR 2020, 352, juris Rn. 72; VGH Kassel, Urt. v. 12.11.2020, 1 A 1892/15, ZBR 2021, 276, juris Rn. 48; OVG Saarlouis, Urt. v. 28.10.2020, 1 A 238/18, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 69, juris Rn. 104 ff.).

    Dies ist bei Besoldungsbestandteilen mit lediglich additivem Charakter der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; Urt. v. 6.6.2019, 2 C 36/18, juris Rn. 24).

  • OVG Bremen, 22.01.2020 - 2 LC 72/19

    Mindestleistungsbezüge - Alimentationsgrundsatz; Anrechnungsregelung;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt entschieden, dass eine Regelung, die bestimmt, dass eine im Zuge der Neugestaltung der Professorenbesoldung gewährte Erhöhung der Grundgehaltssätze teilweise auf bestehende Leistungsbezüge angerechnet werden, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in Art. 33 Abs. 5 GG darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 C 30/16 -, Rn. 21 ff., juris, zu § 69 Abs. 7 LBesG RP; BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 2 C 18/18 -, Rn. 10, juris zu Art. 4 § 2 Satz 1 ErhöhungsG NRW und Urteil vom 06.06.2019 - 2 C 36/18 - Rn. 11, juris zu Art. 107a BayBesG ).

    Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 ) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 2 C 36/18 -, Rn. 20, juris).

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 11.21

    Schleswig-holsteinische Regelung zur Anpassung der Professorenbesoldung

    In den bereits entschiedenen Konstellationen zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375), Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153) und Bayern (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - juris) war eine vollständige Abschmelzung bereits gewährter Leistungsbezüge indes nicht vorgesehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2020 - 4 S 1044/20

    Anforderungen an die Eignungsprognose für einen Leistungsvergleich

    Ein Statusamt aber wird nicht nur durch die Besoldungsgruppe - hier A 12 -, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn oder Laufbahngruppe und die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, Juris Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 2 C 36.18 -, Juris Rn. 20).
  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 13.21

    Prof. Dr. D. ./. Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein -

    In den bereits entschiedenen Konstellationen zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375), Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153) und Bayern (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - juris) war eine vollständige Abschmelzung bereits gewährter Leistungsbezüge indes nicht vorgesehen.
  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 14.21

    Prof. Dr. O. ./. Dienstleistungszentrum des Landes Schleswig-Holstein - Änderung

    In den bereits entschiedenen Konstellationen zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375), Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153) und Bayern (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - juris) war eine vollständige Abschmelzung bereits gewährter Leistungsbezüge indes nicht vorgesehen.
  • VG Freiburg, 22.10.2020 - 13 K 1097/19

    Zuständigkeit des Kreistags und/oder des Landrats bei der Einstellung von

  • VG Karlsruhe, 21.08.2020 - 7 K 4059/19

    Neuregelung der Professorenbesoldung; Feststellungsklage als richtige Klageart

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